Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach derzeitiger Rechtslage die Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder einer anderen geeigneten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches voraus, § 305 I Nr. 1 InsO. Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erteilen wir auch diese Bescheinigung.